Catch & Release in Deutschland: Rechtslage und richtiges Zurücksetzen

Ein gefangener Fisch wird abgehakt und schwimmt anschließend wieder davon. Was zunächst unkompliziert klingt, gehört zu den rechtlich und ethisch anspruchsvollsten Themen der Angelfischerei. Denn nicht jedes Zurücksetzen ist automatisch Catch & Release. Entscheidend ist vor allem, warum der Fisch freigelassen wird.
Ein untermaßiger Fisch, eine während der Schonzeit gefangene Art oder ein Fisch außerhalb eines vorgeschriebenen Entnahmefensters darf in der Regel nicht mitgenommen werden. Anders ist die Situation zu beurteilen, wenn bereits vor dem ersten Wurf feststeht, dass sämtliche Fänge nur für das Erlebnis oder ein Foto wieder freigelassen werden sollen.
Die Rechtslage lässt sich deshalb nicht mit einem pauschalen „erlaubt“ oder „verboten“ zusammenfassen. Maßgeblich sind das Tierschutzgesetz, das Fischereirecht des jeweiligen Bundeslandes, der Erlaubnisschein und die Gewässerordnung.
Das Wichtigste in Kürze
- Nicht jedes Zurücksetzen eines Fisches ist Catch & Release im engeren Sinn.
- Gezieltes Angeln mit dem festen Vorsatz, ausnahmslos jeden Fang wieder freizulassen, ist tierschutzrechtlich problematisch.
- Untermaßige, geschonte oder anderweitig nicht entnahmefähige Fische müssen nach den jeweils geltenden Vorschriften behandelt werden.
- Mindestmaße, Schonzeiten, Höchstmaße und Entnahmefenster unterscheiden sich nach Bundesland und Gewässer.
- Bei schwer verletzten, nicht entnahmefähigen Fischen gelten besondere landesrechtliche Regelungen.
- Ein zurückzusetzender Fisch muss ohne vermeidbare Verzögerung und möglichst schonend behandelt werden.
- Fotos, Wiegen und Vermessen dürfen eine vorgeschriebene unverzügliche Freilassung nicht unnötig hinauszögern.
Was bedeutet Catch & Release?
Catch & Release bedeutet wörtlich „fangen und freilassen“. Im engeren Sinn bezeichnet der Begriff das gezielte Beangeln von Fischen mit dem bereits vorher gefassten Vorsatz, die Fänge ausnahmslos wieder zurückzusetzen.
Davon zu unterscheiden ist das gesetzlich vorgeschriebene oder im Einzelfall begründete Zurücksetzen. Wird beispielsweise ein untermaßiger Hecht gefangen, bestand der Zweck des Angelns nicht zwangsläufig in seiner Freilassung. Erst nach dem Fang zeigt sich, dass dieses einzelne Exemplar nicht entnommen werden darf.
Auch der Deutsche Angelfischerverband unterscheidet zwischen einer Angelfischerei ohne jede Verwertungsabsicht und dem begründeten Zurücksetzen einzelner Fische. Nach der 2026 veröffentlichten Position des DAFV ist das Zurücksetzen nicht grundsätzlich verboten. Als nicht akzeptabel bewertet der Verband dagegen das ausschließliche Angeln zum Fotografieren, Dokumentieren und anschließenden Freilassen.
Ist Catch & Release in Deutschland verboten?
Ein eigenständiges und bundesweit einheitliches Catch-&-Release-Gesetz gibt es nicht. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 1 des Tierschutzgesetzes. Danach darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Zu den anerkannten Gründen für die Angelfischerei gehören insbesondere die Gewinnung eines Lebensmittels und die ordnungsgemäße fischereiliche Hege. Reines Angeln zur Unterhaltung, zur Selbstdarstellung oder zur Ermittlung persönlicher Rekorde bietet dagegen keine verlässliche Rechtfertigung für die mit dem Fang verbundene Belastung des Fisches.
Daraus folgt jedoch nicht, dass jedes freiwillige Zurücksetzen eines entnahmefähigen Fisches automatisch rechtswidrig ist. Entscheidend sind unter anderem:
- die ursprüngliche Absicht beim Angeln,
- der konkrete Grund für die Freilassung,
- die Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes,
- die Bestimmungen des Erlaubnisscheins und der Gewässerordnung,
- der Zustand und die Behandlung des Fisches.
Eine allgemeine Freigabe für beliebiges Zurücksetzen lässt sich daraus ebenso wenig ableiten wie ein pauschales bundesweites Verbot jeder Freilassung.
Wann muss ein Fisch zurückgesetzt werden?
Eine Rücksetzpflicht kann sich insbesondere ergeben bei:
- Fischen unterhalb des geltenden Mindestmaßes,
- Arten innerhalb ihrer Schonzeit,
- ganzjährig geschützten Arten,
- Fischen oberhalb eines vorgeschriebenen Höchstmaßes,
- Fischen außerhalb eines festgelegten Entnahmefensters,
- Arten, deren Entnahme durch die Gewässerordnung ausgeschlossen ist,
- Fängen, die nach den örtlichen Bestimmungen nicht mehr entnommen werden dürfen.
Welche Regel tatsächlich gilt, ergibt sich aus dem Fischereirecht des Bundeslandes und den Bestimmungen des befischten Gewässers. Mindestmaße, Schonzeiten und Fangbegrenzungen sind in Deutschland nicht einheitlich geregelt.
Lebend gefangene Fische, für die eine Rücksetzpflicht besteht, sind regelmäßig unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen. Praktisch bedeutet das: ohne vermeidbare Verzögerung. Das notwendige Erkennen, Abhaken oder vorgeschriebene Messen ist davon zu unterscheiden. Eine längere Präsentation für Fotos oder Videos gehört nicht dazu.
Was gilt bei einem schwer verletzten Schonfisch?
Für einen schwer verletzten, untermaßigen oder geschonten Fisch kann keine bundesweit einheitliche Handlungsanweisung gegeben werden. Die Regelungen unterscheiden sich nach Bundesland und teilweise nach Fischart.
Ein Beispiel liefert Nordrhein-Westfalen: Dort müssen lebend gefangene Fische innerhalb der Schonzeit oder unterhalb des Mindestmaßes unverzüglich und sorgfältig zurückgesetzt werden. Muss mit ihrem Eingehen gerechnet werden, sind sie nach den landesrechtlichen Vorgaben zu töten und zu beseitigen. Eine Verwertung ist ausdrücklich verboten.
Wichtig: Ein verletzter, nicht entnahmefähiger Fisch darf nicht allein wegen seiner Verletzung eigenmächtig behalten oder verwertet werden. Vor dem Angeln sollten deshalb die Vorschriften des Bundeslandes sowie die Gewässerordnung geprüft werden. Auskünfte können der Fischereiberechtigte, die zuständige Fischereibehörde oder die Gewässeraufsicht erteilen.
Darf ein maßiger Fisch freiwillig zurückgesetzt werden?
Ob ein maßiger und nicht geschonter Fisch zurückgesetzt werden darf, lässt sich nicht allein anhand seiner Größe beantworten. Zu berücksichtigen sind das Landesrecht, der Erlaubnisschein, die Gewässerordnung und der konkrete Grund für die Entscheidung.
Nach der Position des DAFV kann es nachvollziehbare Gründe geben, einen einzelnen entnahmefähigen Fisch zurückzusetzen. Dazu können beispielsweise ein unbeabsichtigter Beifang, eine bereits ausgeschöpfte Fangmenge oder ein erkennbar im Laichgeschäft stehender Fisch gehören.
Dabei handelt es sich um eine fachliche Verbandsposition und nicht um eine bundesweit verbindliche Einzelfallentscheidung. Abweichende Vorschriften des Landesrechts oder des Gewässerbewirtschafters bleiben maßgeblich.
Eine selbst aufgestellte Regel wie „große Hechte gehen grundsätzlich zurück“ oder „Karpfen werden niemals entnommen“ schafft daher nicht automatisch einen vernünftigen Grund im Sinne des Tierschutzrechts.
Was gilt, wenn das Fanglimit erreicht ist?
Ist die zulässige Fangmenge einer Fischart erreicht, sollte nicht gezielt auf dieselbe Art weitergeangelt werden, um alle weiteren Fänge zurückzusetzen.
Ob das Angeln vollständig beendet werden muss oder auf andere Zielfische fortgesetzt werden darf, richtet sich nach der Gewässerordnung und dem Erlaubnisschein. Nach der Position des DAFV kann ein Wechsel auf andere Zielfische möglich sein, sofern nicht weiterhin gezielt auf die bereits ausgeschöpfte Art geangelt wird.
Wird diese Art dennoch als unbeabsichtigter Beifang gefangen, ist der Fisch entsprechend den geltenden Bestimmungen unverzüglich zurückzusetzen. Strengere Regeln des Gewässers gehen immer vor.
Dürfen zurückzusetzende Fische fotografiert werden?
Ein Foto ist kein eigenständiger vernünftiger Grund, einen Fisch länger als erforderlich außerhalb des Wassers zu halten.
Bei einem Fisch, der unverzüglich zurückgesetzt werden muss, sollte auf ein Fangfoto verzichtet werden, sobald es die Freilassung verzögern würde. Das gilt insbesondere für:
- untermaßige Fische,
- geschonte Arten,
- deutlich gestresste oder verletzte Fische,
- Fänge bei ungünstigen Wassertemperaturen,
- Fische aus größeren Fangtiefen.
Der DAFV bewertet das unnötig lange Halten außerhalb des Wassers für der Selbstdarstellung dienende Dokumentationen ausdrücklich als rechtswidrig. Auch ein entnahmefähiger Fisch darf nicht für ausgedehnte Foto- oder Videoserien unnötig belastet werden.
Überleben zurückgesetzte Fische?
Ob ein Fisch nach der Freilassung überlebt, lässt sich nicht mit einer allgemeinen Prozentzahl beantworten. Die Auswirkungen unterscheiden sich deutlich nach Fischart, Fangmethode und Umweltbedingungen.
Zu den entscheidenden Faktoren gehören:
- Sitz und Tiefe des Hakens,
- Blutungen und weitere Verletzungen,
- Dauer und Intensität des Drills,
- Zeit außerhalb des Wassers,
- Fischart und Körpergröße,
- Wassertemperatur und Sauerstoffgehalt,
- Fangtiefe und Druckveränderung,
- Erfahrung und Vorbereitung beim Abhaken.
Ein Fisch, der kräftig davonschwimmt, ist nicht automatisch unverletzt. Neben unmittelbar sichtbaren Verletzungen können auch verzögerte Folgen auftreten. Das IGB-Projekt „Waidgerecht“ untersucht deshalb artabhängig, welche Faktoren Sterblichkeit, Verhalten, Kondition, Wachstum und Fortpflanzung beeinflussen.
Fische möglichst schonend zurücksetzen
Keine Fang- und Freilassungsmethode ist vollständig belastungsfrei. Muss oder soll ein Fisch rechtmäßig zurückgesetzt werden, lassen sich Stress und Verletzungsrisiko jedoch deutlich reduzieren.
1. Gerät passend zum Zielfisch wählen
Rute, Rolle, Schnur und Vorfach müssen so dimensioniert sein, dass der erwartete Fisch kontrolliert und ohne unnötig langen Drill gelandet werden kann. Absichtlich zu leicht gewähltes Gerät kann den Drill verlängern und die Erschöpfung des Fisches erhöhen.
2. Werkzeuge vor dem ersten Wurf bereitlegen
Lösezange, Hakenlöser, Seitenschneider und Maßband gehören griffbereit an den Angelplatz. Erst nach der Landung nach dem passenden Werkzeug zu suchen, verlängert die Handhabung unnötig.
3. Fisch nach Möglichkeit im Wasser belassen
Kann der Fisch sicher im Wasser oder in einem geeigneten Kescher abgehakt werden, ist ein vollständiges Herausheben häufig nicht erforderlich. Jeder vermeidbare Luftkontakt sollte unterbleiben.
4. Einen ausreichend großen Kescher verwenden
Der Kescher muss zur Größe des erwarteten Zielfisches passen. Knotenlose, feinmaschige oder gummierte Netze können das Verfangen von Flossen und Haken verringern. Ein zu kleiner oder ungeeigneter Kescher erhöht dagegen das Verletzungsrisiko.
5. Hände und Unterlage anfeuchten
Muss ein Fisch kurz berührt werden, sollten die Hände sauber und nass sein. Trockene oder raue Handschuhe sind zu vermeiden. Kescher und Abhakunterlage werden ebenfalls angefeuchtet.
Trockener Boden, Sand, Kies und trockenes Gras können die Schleimhaut und die Schuppen beschädigen. Ein zurückzusetzender Fisch gehört deshalb nicht ungeschützt auf den Boden.
6. Große Fische vollständig stützen
Schwere Fische dürfen nicht frei am Unterkiefer, an den Kiemen oder an der Schwanzwurzel hängen. Der Körper wird waagerecht mit beiden Händen gestützt und möglichst dicht über dem Wasser oder einer nassen, gepolsterten Unterlage gehalten.
7. Haken kontrolliert und ohne Gewalt entfernen
Leicht sitzende Haken werden zügig und vorsichtig gelöst. Widerhakenlose oder angedrückte Widerhaken können das Abhaken erleichtern, verhindern Verletzungen aber nicht automatisch.
Bei tief oder ungünstig sitzenden Haken muss abgewogen werden, welche Vorgehensweise die geringsten zusätzlichen Schäden verursacht. Ein Haken kann gegebenenfalls mit einem geeigneten Seitenschneider geteilt werden. Das bloße Abschneiden des Vorfachs ist keine allgemeine Lösung und hängt von Fischart, Hakensitz und Montage ab.
8. Luftkontakt auf das notwendige Minimum begrenzen
Messen, Wiegen und Fotografieren dürfen nur erfolgen, soweit sie rechtlich zulässig und in der konkreten Situation vertretbar sind. Alles Notwendige sollte vorbereitet sein. Wiederholtes Anheben für mehrere Aufnahmen ist zu vermeiden.
9. Fisch kontrolliert freigeben
Der Fisch wird aufrecht und ohne starken Druck im Wasser stabilisiert. Sobald er sein Gleichgewicht selbstständig hält und aus eigener Kraft davonschwimmt, wird er freigegeben. Unnötiges Hin-und-her-Bewegen ist zu vermeiden.
Besondere Risiken bei Wärme und großer Fangtiefe
Hohe Wassertemperaturen können die Belastung eines gefangenen Fisches deutlich erhöhen. Warmes Wasser enthält in der Regel weniger gelösten Sauerstoff, während der Sauerstoffbedarf nach einem anstrengenden Drill erhöht sein kann.
Welche Temperaturen kritisch sind, unterscheidet sich nach Fischart und Gewässer. Starre Grenzwerte für alle Arten wären deshalb irreführend. Bei erkennbar ungünstigen Bedingungen sollte die gezielte Befischung empfindlicher Arten unterbleiben.
Auch große Fangtiefen können problematisch sein. Ein schneller Druckwechsel kann bei bestimmten Arten zu schweren Schäden führen. Ist bereits vor dem Angeln absehbar, dass gefangene Fische wieder freigelassen werden müssten und eine schonende Freilassung aus der gewählten Tiefe kaum möglich wäre, sollte die Fangmethode oder der Angelplatz geändert werden.
Häufige Fehler beim Zurücksetzen
- gezieltes Weiterangeln auf eine Fischart nach erreichtem Fanglimit,
- unnötig langer Drill mit ungeeignet leichtem Gerät,
- langer Aufenthalt außerhalb des Wassers,
- Ablegen auf trockenem oder hartem Untergrund,
- Berühren mit trockenen Händen oder rauen Handschuhen,
- Halten großer Fische nur am Unterkiefer oder an der Schwanzwurzel,
- Berühren oder Zusammendrücken der Kiemen,
- lange Foto- und Videoserien,
- Wiegen an Kiefer, Kiemendeckel oder ungeeigneten Greifern,
- gewaltsames Entfernen tief sitzender Haken,
- Zurückwerfen des Fisches aus größerer Höhe,
- eigenmächtige Mitnahme eines verletzten Schonfisches,
- gezielte Befischung trotz erkennbar ungeeigneter Bedingungen.
Sinnvolle Ausrüstung für ein schonendes Fischhandling
Fischgerechter Kescher
Ein ausreichend großer Kescher mit glattem, knotenlosem oder gummiertem Netz erleichtert eine kontrollierte Landung und kann das Verfangen von Haken und Flossen reduzieren.
Lösezange und Hakenlöser
Länge und Stabilität müssen zur Fischart und zum verwendeten Haken passen. Beim Raubfischangeln ermöglicht eine lange Lösezange einen sicheren Abstand zum Maul.
Kräftiger Seitenschneider
Ein für Angelhaken geeigneter Seitenschneider kann notwendig sein, um stabile Einzelhaken oder Drillinge zu teilen. Kleine Haushaltszangen sind dafür häufig nicht kräftig genug.
Nasse, gepolsterte Abhakunterlage
Bei großen Fischen kann eine ausreichend große, nasse und gepolsterte Unterlage Verletzungen verhindern. Sie ersetzt jedoch keine schnelle Behandlung und rechtfertigt keinen unnötig langen Aufenthalt an Land.
Maßband und geeignete Wiegeschlinge
Ein gut lesbares Maßband verkürzt die Messzeit. Soll ein Fisch gewogen werden und ist dies in der konkreten Situation vertretbar, ist eine nasse, ausreichend große Wiegeschlinge einer Befestigung der Waage am Kiefer vorzuziehen.
Häufige Fragen zu Catch & Release
Ist Catch & Release in Deutschland grundsätzlich verboten?
Ein bundesweit einheitliches Gesetz mit einem pauschalen Verbot unter dieser Bezeichnung gibt es nicht. Gezieltes Angeln mit dem festen Vorsatz, sämtliche Fänge nur zum Vergnügen, Fotografieren oder Dokumentieren wieder freizulassen, ist jedoch tierschutzrechtlich problematisch. Entscheidend sind der vernünftige Grund sowie die jeweiligen Landes- und Gewässerbestimmungen.
Müssen untermaßige Fische zurückgesetzt werden?
Lebende Fische unterhalb des geltenden Mindestmaßes dürfen grundsätzlich nicht entnommen werden und sind nach den jeweiligen Vorschriften unverzüglich und schonend zurückzusetzen. Für nicht mehr lebensfähige Fische können besondere landesrechtliche Regelungen gelten.
Darf ein maßiger Fisch zurückgesetzt werden?
Das hängt vom konkreten Grund, vom Landesrecht, vom Erlaubnisschein und von der Gewässerordnung ab. Eine rein persönliche Catch-&-Release-Regel stellt nicht automatisch eine ausreichende rechtliche Begründung dar.
Darf ein untermaßiger oder geschonter Fisch fotografiert werden?
Die vorgeschriebene unverzügliche Freilassung darf nicht für ein Foto verzögert werden. Insbesondere auf längere Inszenierungen, mehrere Aufnahmen oder Videos ist zu verzichten.
Sollten Widerhaken angedrückt werden?
Widerhakenlose oder angedrückte Haken können das Lösen erleichtern und die Handhabungszeit verkürzen. Ob sie vorgeschrieben sind, ergibt sich aus der jeweiligen Gewässerordnung. Auch widerhakenlose Haken können Verletzungen verursachen.
Kann ein Fisch nach dem Zurücksetzen trotzdem sterben?
Ja. Verletzungen, Erschöpfung, Sauerstoffmangel, ungünstige Temperaturen oder Druckschäden können auch verzögert zum Tod führen. Ein Fisch, der zunächst selbstständig davonschwimmt, ist deshalb nicht automatisch unverletzt.
Fazit: Verantwortung beginnt vor dem ersten Wurf
Catch & Release ist in Deutschland kein einheitlich geregelter Sondertatbestand. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen einer gezielten Angelfischerei ohne jede Verwertungsabsicht und dem gesetzlich vorgeschriebenen oder im Einzelfall begründeten Zurücksetzen eines Fisches.
Eine Angelfischerei, bei der bereits vorher feststeht, dass ausnahmslos jeder Fang nur für Erlebnis, Foto oder Dokumentation wieder freigelassen wird, lässt sich tierschutzrechtlich nicht verlässlich rechtfertigen. Das Zurücksetzen einzelner Fische kann dagegen vorgeschrieben oder aus nachvollziehbaren Gründen möglich sein.
Maßgeblich bleiben immer das Tierschutzgesetz, das Fischereirecht des Bundeslandes, der Erlaubnisschein, die Gewässerordnung und der konkrete Zustand des Fisches.
Muss ein Fisch zurückgesetzt werden, haben eine kurze Handhabung, minimale Luftzeit und eine unverzügliche Freilassung Vorrang vor Messen, Wiegen und Fotografieren.
Quellen und rechtliche Grundlagen
- Tierschutzgesetz, insbesondere §§ 1, 17 und 18
- Fischereigesetze und Fischereiverordnungen der Bundesländer
- Deutscher Angelfischerverband: Veröffentlichung Nr. 06 des Arbeitskreises Angeln „Catch and Release“, Position vom 29. November 2025, veröffentlicht 2026
- Leibniz-Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei: Forschungsprojekt „Waidgerecht“
- Landesfischereiverordnung Nordrhein-Westfalen, insbesondere § 4, Fassung gültig ab 3. Juli 2026
Stand: Juli 2026
Rechtlicher Hinweis: Die Regelungen unterscheiden sich nach Bundesland und Gewässer. Dieser Beitrag bietet eine allgemeine fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung für einen konkreten Einzelfall. Maßgeblich sind stets die aktuelle Rechtslage, der Erlaubnisschein und die Gewässerordnung.











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